Satzung

Satzungsentwurf – noch nicht beschlossen. Vereinssitz, Beitragshöhe und tatsächliche Vereinsorgane sind vor Beschluss zu bestätigen. Diese Veröffentlichung ersetzt keinen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Rechtsprüfung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Badischer Grillsportverein“.
(2) Er ist ein nicht in das Vereinsregister eingetragener, nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 54 Abs. 1 BGB und führt nicht den Zusatz „e. V.“.
(3) Sitz des Vereins ist [Vereinssitz ergänzen].
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck ist die Pflege, Förderung und Weitergabe der badischen Grillkultur sowie die Förderung von Gemeinschaft, Geselligkeit und Erfahrungsaustausch.
(2) Der Zweck wird insbesondere durch gemeinsame Grilltreffen, Themenabende, Wissensaustausch und vereinsinterne Veranstaltungen verwirklicht.
(3) Der Verein verfolgt keinen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Hauptzweck. Eine steuerliche Gemeinnützigkeit wird nicht behauptet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag in Textform durch Beschluss des Vorstands. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten

Mitglieder können im Rahmen der Vereinsregeln an Aktivitäten teilnehmen und besitzen in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Sie achten die Satzung, gehen respektvoll miteinander um und beachten bei Veranstaltungen die Sicherheits- und Hygieneregeln.

§ 5 Beiträge

Ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Bis zu einem solchen Beschluss wird kein Mitgliedsbeitrag geschuldet.

§ 6 Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt ist jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Monatsende möglich.
(2) Ein Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, ist durch Vorstandsbeschluss nach vorheriger Anhörung möglich. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer vorsitzenden und einer stellvertretenden Person sowie einer für die Finanzen zuständigen Person. Ämter können nicht in Personalunion ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Für außergewöhnliche Verpflichtungen über [Betragsgrenze beschließen] ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt mit einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen bleiben unberührt.
(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnet wird.
(5) Hybride oder virtuelle Teilnahme kann nach Maßgabe von § 32 BGB ermöglicht werden.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; die Änderung des Vereinszwecks richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
(2) Die Auflösung bedarf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Über die Verwendung des nach Abwicklung verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung bestehender Verpflichtungen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am [Datum ergänzen] in Kraft.